|
Nun ist es amtlich Oldtimer dürfen in die Umweltschutzzonen. Der Gesetzgeber hat nachgebessert.
Im Bundesgesetzblatt vom 07.Dezember 2007 steht __________________________________________________
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2793.pdf
b) Der abschließende Punkt in Nummer 9 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
„10. Oldtimer (gemäß 2 Nr. 22 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach 9 Abs. 1 oder 17 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft. _______________________________________________
Im Bundesesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I sind im Anhang 3 all die Fahrzeuge aufgeführt die keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen. ____________________________________________________
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2218.pdf
Anhang 3 (zu 2 Abs. 3)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach 2 Abs. 1 Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach 40 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: 1. mobile Maschinen und Geräte, 2. Arbeitsmaschinen, 3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung, 6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die auergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen, 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach 35 der Strassenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können, 8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, 9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt. ___________________________________________________________________
9 Besondere Kennzeichen
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach 8 Abs. 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen. ______________________________________________________________________
Dies bedeutet, dass Fahrzeuge mit H- und 07 Kennzeichen, keine Kennzeichnungspflicht haben und weiter hin in die Umweltschutz Zonen einfahren dürfen.
Alle Angaben wie immer ohne Gewähr
|